1. Liebe Forumsgemeinde,

    aufgrund der Bestimmungen, die sich aus der DSGVO ergeben, müssten umfangreiche Anpassungen am Forum vorgenommen werden, die sich für uns nicht wirtschaftlich abbilden lassen. Daher haben wir uns entschlossen, das Forum in seiner aktuellen Form zu archivieren und online bereit zu stellen, jedoch keine Neuanmeldungen oder neuen Kommentare mehr zuzulassen. So ist sichergestellt, dass das gesammelte Wissen nicht verloren geht, und wir die Seite dennoch DSGVO-konform zur Verfügung stellen können.
    Dies wird in den nächsten Tagen umgesetzt.

    Ich danke allen, die sich in den letzten Jahren für Hilfesuchende und auch für das Forum selbst engagiert haben. Ich bin weiterhin für euch erreichbar unter tti(bei)pcwelt.de.
    Dismiss Notice

Ärger mit e-bug

Discussion in 'Erfahrungen mit Firmen' started by ruben60, Nov 22, 2002.

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  1. ruben60

    ruben60 ROM

    Nach einer lieferung eines monitors (war in karton schon beschädigt und eindeutig hingefallen) konnte man bei e-bug per mail den garantiefall melden. allerdings ohne jede reaktion. telefonisch niemand zu erreichen. nur eine hotline für 2? pro minute. tenor: wir bearbeiten... nix passiert. monitor steht immer noch hier.
    keiner, auch das versandunternehmen nicht fühlt sich zuständig...
     
  2. dooyou

    dooyou Halbes Megabyte

    So einfach ist das nicht! E-Bug steht ja in der Gewährleistungspflicht und da das ja ein offensichtlicher Mangel ist die Beschädigung könntest du auch innerhalb von 6 Monaten diesen Vorfall noch beanstanden, da du ja kein Händler bist und unverzüglich rügen musst.
    Außerdem beweisen musst du ebug gar nichts, denn nach dem neuen Recht ist eBug in der Beweispflicht, also der Verkäufer.
     
  3. B Magic

    B Magic Kbyte

    Hallo,
    hab mir mal ne Rechnung von E-Bug angesehen, bin übrigens seit 2 Jahren zufriedener E-Bug Kunde, auf der rechnung steht:

    **** BITTE BEACHTEN BEI TRANSPORTSCHÄDEN/WICHTIG*****

    Beanstandungen auf vollständigkeit und Richtigkeit der Lieferung müssen UNVERZÜGLICH (binnen 48 Stunden!!!) erfolgt sein, andernfalls gilt die lieferung als einwandfrei und genehmigt !!! Lassen Sie sich offene Transportschäden/beschädigte Verpackung vom anliefernden Spediteur SOFORT schriftlich bestätigen!

    Das noch keine Antwort gekommen ist, is ne andere Sache. Also, ich schau immer, ob die Verpackung heile ist ;-)

    MfG Alex
     
  4. Geryon

    Geryon Byte

    Du kannst unbeschädigte Ware zurücksenden (Fernabgabegesetz) aber nicht Geräte, die durch den Transport "zerscheppert" wurden.
    Das ist ein Fall für die Transportversicherung.

    Eigendlich steht bei Ebug und Co auf der Page was in einem solchen Fall zu tun ist.
    Das Internet verkommt zu einer Sammelstelle von Leuten die nichts, aber auch wirklich überhaupt nichts mehr alleine und ohne Hilfe "auf die Reihe bekommen".
     
  5. ghost rider

    ghost rider Megabyte

    Hi,

    hast Du irgendwelche Zeugen für den Vorfall ???

    Normalerweise sollte man eine Sendung im Beisein des Anlieferers öffnen und bei Schäden diese sofort quittieren lassen.

    mfg ghostrider
     
  6. Zeus

    Zeus Halbes Megabyte

    Auf Rechnungen enthaltene Klauseln sind meistens nicht Bestandteil des Kaufvertrages. Rechtstechnisch spricht man von einem Angebot zur Erweiterung des bestehenden Vertrages vulgo der Vertragsergänzung. Darauf muß man sich nicht einlassen. Auch kann niemand einseitig in seinem Verhalten, auch dem Schweigen, hinsichtlich der Bedeutung dessen festgelegt werden.

    Des weiteren verstieße die Klausel, so sie denn Vertragsbestandtei wäre, wider §308 Nr. 5 BGB. Danach sind fingierte Erklärungen unwirksam, sofern keine angemessene Frist zur Abgabe einer entsprechenden Frist eingeräumt wurde. 48 Stunden sind grob unangemessen, zumindest im Verhältnis Verbraucher zu Unternehmer.

    Es bleibt dabei: Betrachtet AGB oder ähnliche Klauseln niemals als heilige Worte. Hinterfragt das Ganze lieber. Meist hilt ein Blick in ein aktuelles Gesetz.
     
  7. Zeus

    Zeus Halbes Megabyte

    "Das Internet verkommt zu einer Sammelstelle von Leuten die nichts, aber auch wirklich überhaupt nichts mehr alleine und ohne Hilfe "auf die Reihe bekommen"."

    Traurig, aber wahr! Allerdings entpuppt sich diese von Dir aufgestellte und verallgemeinerte These als Bumerang. Erstens jibbet dat Fernabsatzgesetz seit nunmehr knapp einem Jahr nicht mehr, da es durch Integration der wesentlichen Bestimmungen in das BGB über den Fernabsatzvertrag, den das FernAbsG regelte, ersetzt wurde, zweitens, da es für einen Widerruf eines Fernabsatzvertrages irrelevant ist, ob die Kaufsache als solche beschädigt angekommen ist oder eine mangelhafte Sache transportiert wurde, oder nicht. Das Gestaltungsrecht hierzu ist nicht an Mängelfreiheit gebunden. Vielmehr soll ja gerade der Sinn und Zweck dieses Rechts es dem Käufer ermöglichen, nach Prüfung der Sache ohne viel Aufhebens sie wieder "loszubekommen". Mit diesem Prüfungsrecht sollen gerade solche Fälle vermieden werden, daß Verkäufer Schrott expedieren, und dann auf Kaufpreiszahlung bestehen können. Umgekehrt wird also ein Schuh daraus, gell?
    Ferner gilt auch hier die Beweislast- als auch die Gefahrtragungsregelung, die in diesem Falle den Verkäufer benachteiligt für den Fall, daß "Tatsachen" streitig sind.
     
  8. Steffenxx

    Steffenxx Ehren-Moderator

    Hallo, bei Onlinekäufen kannst du ohne Angabe von Gründen die Ware innerhalb von 2 Wochen zurückschicken. Schau mal in die AGB}s bei E-Bug, wie der Rückversand organisiert ist.

    MfG Steffen
    [Diese Nachricht wurde von steffenxx am 22.11.2002 | 18:05 geändert.]
     
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