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BGH entscheidet über Rückgaberecht bei Ebay

Discussion in 'Ihre Meinung zu Artikeln auf pcwelt.de' started by Zeus, Nov 2, 2004.

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  1. Zeus

    Zeus Halbes Megabyte

    @PC-Welt - Unlogischer Text

    "In der mündlichen Verhandlung Ende September deutete die Senatsvorsitzende Katharina Deppert an, dass das Widerrufsrecht aus Gesichtspunkten des Verbraucherschutzes auch bei Ebay gelten könnte. Kläger-Anwalt Götz Jordan argumentierte jedoch, das Ebay-Verfahren sei keine echte Versteigerung, bei der der Vertrag erst mit dem Zuschlag des Auktionators zu Stande kommt, sondern ein Geschäft, bei dem automatisch der Meistbietende zum Zuge kommt."

    Der Rechtsanwalt der Klägerin wird kaum in diese Richtung hin argumentiert haben. Die Klägerin begehrt Zahlung und wendet sich gegen den Widerruf. Sie beruft sich hierbei auf eine Ausnahmeregelung des §312 d IV Nr. 5. Voraussetzung ist aber für die Ausnahmeregelung, daß der "Verkauf" gerade eine Auktion darstellt.

    Demnach stimmt hier im Text etwas nicht. Stünde dort, dort, daß der Rechtsanwalt der Beklagten derart argumentierte, wäre der Textabsatz juristisch und logisch korrekt. Allerdings wäre dann auch das Wörtchen "jedoch" fehl am Platze, da diese Position auch durch die Ansicht des BGH gestützt wird, der den Verbraucher schützen will. Das kann er aber nur, wenn er der Ansicht der Beklagten folgt. ;)
     
  2. Sabber123

    Sabber123 Byte

    Der Artikel suggeriert, dass man bis zum heutigen Tage davon ausging, dass es bei ebay-Auktionen kein Widerrufs- oder Rückgaberecht in den ersten 2 Wochen gebe.
    Das entspricht aber nicht der Realität!

    Hintergrund: Das Rücktrittsrecht in den §§312b ff. BGB gilt gemäß §312d IV Nr. 5 BGB nicht bei Versteigerungen.

    Die Mehrheit der Gerichte geht aber auch schon bisher davon aus, dass ebay-Auktionen keine Versteigerungen im Sinne von §156 BGB sind, weil kein sog. ZUSCHLAG erfolgt.
    Bisher gilt also: wer über ebay bei einem Gewerbetreibenden etwas kauft, hat ein gesetzliches Widerrufs- bzw Rückgaberecht.

    Ich gehe davon aus, dass der BGH diese Sichtweise bestätigen wird.

    Nur am Rande: Extrem viele der vermeintlichen Privatverkäufer sind Gewerbetreibende! Es kommt nicht darauf an, ob der Gewerbetreibende sich auch als solcher bezeichnet...
     
  3. pasta

    pasta ROM

    Wie ist denn das mit den Fristen jetzt??? Nach meiner Auffassung, ist hier eine Einschränkung bzw. Verschlechterung gegenüber dem Käufer eingetreten. Bisher galt doch, dass im Falle einer nicht ordnungsgemässen Belehrung über das Widerspruchsrecht eine UNBEGRENZTE Widerspruchsfrist galt, jetzt sind es angeblich längstens 6 Monate....wer weiss da näheres...Nachrichten gerne auch an pasta@onlinehome.de

    Danke
     
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