1. Liebe Forumsgemeinde,

    aufgrund der Bestimmungen, die sich aus der DSGVO ergeben, müssten umfangreiche Anpassungen am Forum vorgenommen werden, die sich für uns nicht wirtschaftlich abbilden lassen. Daher haben wir uns entschlossen, das Forum in seiner aktuellen Form zu archivieren und online bereit zu stellen, jedoch keine Neuanmeldungen oder neuen Kommentare mehr zuzulassen. So ist sichergestellt, dass das gesammelte Wissen nicht verloren geht, und wir die Seite dennoch DSGVO-konform zur Verfügung stellen können.
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Das europäische Recht bei eBay

Discussion in 'Ihre Meinung zu Artikeln auf pcwelt.de' started by Feuerfux, Aug 12, 2008.

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  1. Feuerfux

    Feuerfux Moderator a. D.

    Das ist so nicht ganz richtig bzw. missverständlich. Die Beweislastumkehr aus § 476 BGB gilt nämlich nur beim Verbrauchsgüterkauf, also wenn ein Verbraucher (§ 13 BGB) bei einem Unternehmer (§ 14 BGB) etwas kauft (siehe § 474 Absatz 1 Satz 1 BGB). Beim Verkauf unter Privaten gibt es also keine derartige Beweislastumkehr.
     
    Last edited: Aug 12, 2008
  2. Ruwen

    Ruwen ROM

    @ Feuerfux

    Danke für die Aufmerksamkeit, das wird im Artikel tatsächlich nicht deutlich. Die Beweislastumkehr gilt, wie von Dir ausgeführt, nur beim Verbrauchsgüterkauf (Verbraucher-Unternehmer). Bei Privatverkäufen liegt die Beweislast (die Sache muss bereits bei Übergabe fehlerhaft gewesen sein) durchgehend beim Käufer.

    Zweck: Der Unternehmer als Verkäufer soll prüfen, ob die Sache vertragsgemäß (also ohne Mängel) ist. Er hat dazu die beste Sachkenntnis und der Käufer wesentlich schlechtere Möglichkeiten den Beweis des Gegenteils anzutreten. Bei einem Privatverkauf relativiert sich das und es gilt wieder der Grundsatz, dass derjenige den Beweis anzutreten hat, der sich auf die für ihn günstige Norm beruft.

    Gruß

    Ruwen
     
    Last edited: Aug 12, 2008
  3. anclark

    anclark ROM

    So einfach, wie es im Artikel beschrieben wurde, ist ein Ausschluss einer rechtswirksamen Gewährleistung bei eBay nicht.
    Es ist nicht möglich, bei immer neuen Angeboten, mit dem gleichen Text quasi automatisch die Gewährleistung auszuschließen.
    Sobald mehrere (ab drei) Angebote mit dem Gewährleistungsausschluss versehen sind, wird das nicht mehr von den Gerichten anerkannt. Der Gewährleistungsausschluss ist individuell zu vereinbaren, was bei eBay prinzipiell so gut wie unmöglich ist.
     
    Last edited: Aug 12, 2008
  4. ossobussi

    ossobussi Byte

    Ich würde empfehlen, auch mal die Rechtsprechung des BGH zu brecherchieren!
     
  5. Ruwen

    Ruwen ROM

    Bei dem angesprochenen Punkt handelt es sich um den Problemkreis des wiederholten Ausschlusses der Gewährleistung. Würde der Ausschluss als Allgemeine Geschäftsbedingung gewertet, müsste diese wiederum besonderen Anforderungen genügen. Auch wenn der Verkäufer den Käufer über Mängel an der Sache nicht vollständig aufgeklärt hat oder eine gerade zugesicherte Beschaffenheiten nicht gegeben ist, ist die Rechtslage ggf. abweichend zu beurteilen. Im Rahmen dieses Artikels wurde auf diese und andere spezielle Problemkreise nicht eingegangen, sondern die (falsche) Verwendung der Formulierungen "EU-Recht" und Garantie bzw. Gewährleistung verkürzt dargestellt.
     
  6. Hallo erstmal...

    es wäre sehr hilfreich, wenn man die Artikel auch wieder mal ausdrucken könnte.
    Die Meldung, dass die Druckversion "momentan" nicht verfügbar ist, scheint wohl ein sehr dehnbarer Begriff zu sein.
    Irgendwie kann ich den Gedanken nicht verdrängen, dass hier versucht wird, den Leser zu der käuflichen PDF-Datei zu bewegen, um zusätzliche Einnahmequellen zu mobilisieren.
    Dies ist mir in den letzten Tagen bereits auch bei anderen "PC-Welt Ratgebern" aufgefallen, die man ebenso wenig ausdrucken kann.
    Weiterempfehlen kann ich daher diese Machart mit Sicherheit nicht.
     
  7. Feuerfux

    Feuerfux Moderator a. D.

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