1. Liebe Forumsgemeinde,

    aufgrund der Bestimmungen, die sich aus der DSGVO ergeben, müssten umfangreiche Anpassungen am Forum vorgenommen werden, die sich für uns nicht wirtschaftlich abbilden lassen. Daher haben wir uns entschlossen, das Forum in seiner aktuellen Form zu archivieren und online bereit zu stellen, jedoch keine Neuanmeldungen oder neuen Kommentare mehr zuzulassen. So ist sichergestellt, dass das gesammelte Wissen nicht verloren geht, und wir die Seite dennoch DSGVO-konform zur Verfügung stellen können.
    Dies wird in den nächsten Tagen umgesetzt.

    Ich danke allen, die sich in den letzten Jahren für Hilfesuchende und auch für das Forum selbst engagiert haben. Ich bin weiterhin für euch erreichbar unter tti(bei)pcwelt.de.
    Dismiss Notice

Ebay & Co.: Gewährleistungsausschluss korrekt formulieren

Discussion in 'Ihre Meinung zu Artikeln auf pcwelt.de' started by miramanee, Oct 29, 2005.

Thread Status:
Not open for further replies.
  1. miramanee

    miramanee Kbyte

    Wie beweist man bitteschon eine arglistige Täuschung? Es ist in vielen Fällen nicht klar ob der eine oder andere Fehler bereits bestand oder durch die Versendung entstanden ist. Entsprechend BGB § 446 geht nach Absendung der Ware die Gefahr auf den Käufer über.

    Der genaue Text von § 446 BGB:
    Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
     
Thread Status:
Not open for further replies.

Share This Page