1. Liebe Forumsgemeinde,

    aufgrund der Bestimmungen, die sich aus der DSGVO ergeben, müssten umfangreiche Anpassungen am Forum vorgenommen werden, die sich für uns nicht wirtschaftlich abbilden lassen. Daher haben wir uns entschlossen, das Forum in seiner aktuellen Form zu archivieren und online bereit zu stellen, jedoch keine Neuanmeldungen oder neuen Kommentare mehr zuzulassen. So ist sichergestellt, dass das gesammelte Wissen nicht verloren geht, und wir die Seite dennoch DSGVO-konform zur Verfügung stellen können.
    Dies wird in den nächsten Tagen umgesetzt.

    Ich danke allen, die sich in den letzten Jahren für Hilfesuchende und auch für das Forum selbst engagiert haben. Ich bin weiterhin für euch erreichbar unter tti(bei)pcwelt.de.
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Heft 8/2017, ab Seite 66 "So kündigen Sie Verträge richtig"

Discussion in 'Heft: Fragen zur aktuellen PC-WELT' started by Kantiran, Jul 9, 2017.

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  1. Kantiran

    Kantiran Kbyte

    Anmerkung:
    Im Heft-Artikel ist zu erkennen, dass sich der Artikelschreiber Andreas Hitzig anscheinend nicht eingehender mit seinem Thema befasst hat. Wie sonst ist zu erklären, warum ein sehr wichtiger Punkt nicht erwähnt wird, und zwar: „Wie wechsele ich richtig“, was einerseits ebenfalls als Kündigung betrachtet wird, allerdings zwingend ganz anders ablaufen muss als eine Kündigung, die vom "Wechselwilligen" bei seinem alten Anbieter selbst eingereicht wird. Wer sich als „Wechsler“ an das vom Artikelschreiber genannte hält, muss sich nicht wundern, wenn dadurch die Rufnummer/n Portierung in die Hose geht. Als "Wechsler im gleichen Ortsnetz" selbst beim alten Anbieter Kündigen ist der größte Fehler, den Wechselwillige begehen können.
    Wer im Online Portal des neuen Anbieters in einen neuen Tarif bestellt und während des Bestellprozesses die Abfrage nach dem momentanen Anbieter beantwortet, wird expliziet darauf hingewiesen, nicht selbst beim alten Anbieter zu kündigen. Wenn solch ein klar und deutlich dargestellter Hinweis dem "Wechselwilligen" nicht ins Auge fällt, ist ihm nicht zu Helfen.

    Wie halten es diejenigen, die ihn begangen haben und nun Probleme mit der Rufnummer/n Übernahme haben bzw. hatten? Sie sehen entweder den alten oder den neuen Anbieter als den "Schuldigen" an - und verbreiten ihr "Anbieter Negativ Erlebnis" oft auch noch in den den einschlägigen Foren bzw. Social Media Plattformen.

    Wie ein "Anbieterwechsel" (unter Beibehaltung der Rufnummer/n) vonstatten gehen Muss, habe ich weiter unten ("Wie wechsele ich richtig ....") beschrieben.
    So, wie es in seinem Thema (u. a. im Textkasten auf Seite 69) nur oberflächlich darstellt, wird es für diejenigen, die ihre Festnetz- bzw. VoIP-Rufnummer/n nach dem Wechsel zum neuen Anbieter sofort weiterverwenden wollen, schwierig, wenn nicht sogar unmöglich werden. Warum? Siehe ebenfalls weiter unten.
    Der Verlängerungszeitraum und die Kündigungs- bzw. Eingangsfrist des Portierungsantrages beim alten Anbieter findet sich i. d. R. auch in den AGB Bestimmungen, die der Vertragsinhaber zusammen mit seinen anderen Vertragsunterlagen erhalten hatte. Andererseits können die i. d. R. in der AGB aufgeführten Fristen auch im Online Portal des jeweiligen Anbieters nachgelesen werden. Und, wie z. Bs. bei der Telekom bzw. bei 1&1, nach Login im Kundencenter unter den dort abgebildeten Vertragsdetails.
    Falsch. Es ist noch lange nicht jeder Festnetz-Anschluss mit Internet Anschluss (auch Resale-DSL Anschluss genannt) auf einen kombinierten oder einen reinen TAL-Anschluss (TAL = Teilnehmer Anschluss Leitung) umgestellt. So mancher Kabelnetzbetreiber bietet auch reine Internetzugänge, also ohne Festnetz, an.
    Was für ein Blödsinn. Jeder DSL-/VDSL-Provider bietet seinen Kunden ein Online „Kundencenter“, in dem der Kunde seine Vertragsdaten (einschließlich Restlaufzeit und Kündigungsfrist) sowie einiges mehr einsehen bzw. auch ändern kann. Telekom Festnetzkunden mit darauf geschaltetem Resale-DSL Vertrag (ja, das gibt es immer noch) eines Telekom Mitbewerbers besitzen sehr oft keinen Online-Zugang zum Telekom Kundencenter, es sei denn, sie waren so schlau, sich dafür bei der Telekom zu registrieren. Ergo bleibt diesen nichts anderes übrig, als die entsprechenden Festnetz-Kündigungsfristen telefonisch bei der Telekom Hotline nachzufragen.
    Aber Achtung:
    Einen eigenständigen Resale-DSL-Vertrag (z. Bs. mit echtem Festnetz und eigenständigem Internetzugang wie z. Bs. Telekom Festnetz mit daran genutztem (alten)Tarif mit Internetanschluss u. Online-Tarif) muss der Nutzer selbst kündigen.
    Aber: Die Kündigung des Festnetzanschlusses überlässt er dem neuen Anbieter, der dafür ein entsprechendes Portierungsformular bereitstellt (weitere Infos siehe im Abschnitt „Wie wechsle ich richtig …“
    Die Rufnummernportierung funktioniert nur im gleichen Ortsnetz und ist von bestimmten Voraussetzungen abhängig.

    Die bei so gut wie allen DSL-/VDSL und Kabelnetz Providern (hier für die sogenannten Komplett-Anschlüsse) auch Online (übers Kundencenter Login) durchgeführt werden kann. Wer z. Bs. seinen 1&1 Vertrag kündigen möchte, macht dies über diesen Link. Nach dem Login sieht er u. a. alle zum Tarif gehörenden Bestandteile, also auch die dazu gebuchten Optionen (Zusatzartikel genannt) z. Bs. das Sicherheitspaket. Nach Klick auf „Kompletten Vertrag kündigen“ sind die Details zum Vertrag zu erkennen u. a. die Restlaufzeit (mit als Datum angezeigt). Mit Klick auf „Weiter“ wird die Onlinekündigung angestoßen, d. h., es erscheint eine spezielle Rückrufnummer sowie eine K-Nummer. Damit die Onlinekündigung wirksam werden kann, ist innerhalb von 10 Tagen die im-K-Formular angegebene Rückrufnummer anzurufen. Es werden dann ein paar persönliche Daten, z. Bs. Adressdaten und Geburtsdatum abgefragt, warum gekündigt wurde usw. Soll es bei der Kündigung bleiben, schaltete der 1&1 Mitarbeiter die Onlinekündigung frei. Kurz danach wird die dazu gehörende Bestätigung per E-Mail zugestellt. Wird die Rückrufnummer nicht angerufen, wird der Kündigungswunsch nach Ablauf von 10 Tagen "intern" storniert, d. h., sie gilt dann als "nicht ausgesprochen bzw. zurückgezogen". Andere Anbieter handeln ähnlich.
    ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
    Zu
    Wer dem Verfasser des PC-WELT Artikels glaubt, für den geplanten Anbieterwechsel am besten selbst dem alten Anbieter die Kündigung, z. Bs. per Einschreiben usw. zustellen müssen, irrt! Denn genau hier lauert die größte Fehlerquelle, für einen reibungslosen Anbieterwechsel mit Rufnummer/n Übertragung. Wer im gleichen Ortsnetz (also mit gleicher Vorwahlnummer) zu einem anderen Anbieter möchte, beauftragt den neuen Anbieter damit, die entsprechenden Schritte einzuleiten. Die meisten Anbieter fragen hierfür während des Online-Bestellprozesses die entsprechende Daten ab, z. Bs. bei welchem Anbieter man momentan mit Telefon u. Internet ist.
    Der Vorteil: Es werden einem alle weiteren erforderlichen Formalitäten abgenommen.
    Was ist das Portierungsformular: In diesem Formular wird nicht nur der Wunsch zur Rufnummer/n Übernahme an den neuen Anbieter erklärt, sondern auch dem alten Anbieter mitgeteilt, dass der neue im Namen des Anschlussinhabers die Kündigung erklären kann.

    Aber Achtung:
    Bei Angabe der Daten zum alten Anschlussinhaber, der nicht zwingend mit dem Namen des Rechnungszahlers übereinstimmen muss, lauert für den erfolgreichen Providerwechsel (für die erfolgreiche Rufnummernportierung) eine der größten Stolperfallen. Es muss hier (im vom neuen Anbieter online zur Verfügung gestellten Portierungsformular, das fürs Unterschreiben und anschließende Rücksendung an den neuen Anbieter i. d. R. per Mail zustellt wird) der Name / die Anschrift usw. genau so eingetragen werden, wie sie Punkt für Punkt in den Vertragsdaten (die mit der Rechnungsanschrift nicht immer identisch sind) des alten Anbieters zu finden sind.

    Ist z. Bs. der Anschlussinhabername in den Vertragsdaten falsch geschrieben (z. Bs. mit Bindestrich beim Doppelnamen obwohl er dort nicht hingehört) ist er auch genauso (also mit Bindestrich) ins Portierungsformular zu übernehmen. Sind z. Bsp. beide Ehepartner als Vertragsinhaber eingetragen, in der Rechnungsanschrift aber nur einer der beiden, sind im Portierungsformular ebenfalls beide Ehepartner einzutragen. Nicht nur das, das an den neuen Anbieter zu sendende Portierungsformular muss auch von beiden unterschrieben werden.

    Anmerkung:
    Wer als Vertragspartner (Anschlussinhaber) beim neuen Anbieter eingetragen wird, ist für die Rufnummernportierung unmaßgeblich, sprich: der neue kann ein anderer sein, als der/die Unterzeichner des Portierungsformulars.

    Was passiert, wenn der Wechsler (der seine Rufnummer/n i. d. R. behalten möchte) bei seinem alten Anbieter selbst, z. Bs. per Einschreiben mit Rückschein, kündigt, zu dem der Autor des PC-WELT Artikels (warum auch immer) den Lesern rät?
    In solch einem Falle wird, da eine selbst ausgesprochene Kündigung für die Gegenseite immer als etwas Endgültiges betrachtet wird, dem alten Anbieter signalisiert, dass man mit seinem Produkt (hier dem Telefonanschluss, egal ob mit oder ohne Internetnutzung) nichts mehr zu tun haben möchte. Für die vom alten Anbieter zur Verfügung gestellte bzw. in dessen Produkt (z. Bs. Call & Surf Comfort usw.) enthaltene Telefonnummer/n gilt dann auch: Da die Kündigung selbst eingereicht = kein Interesse mehr daran.
    Da der Anschluss selbst gekündigt wurde, belegt der alte Anbieter die im Produkt enthaltene Telefonnummer/n mit einer Sperre, die bis zu 90 Tage dauern darf. Die danach frei werdenden Telefonnummer/n muss er nicht zwingend zur nachträglichen Portierung frei geben. Wenn er es dennoch tut, ist das eine freiwillige Kulanzleistung ohne Rechtsanspruch.

    Vom Artikel Verfasser vergessen:
    Bei einem Tarifwechsel (z. Bs. von Call & Surf Comfort auf einen IP-basierenden Magenta Tarif), also ohne Wechsel des Anbieters, besteht nach dem TKG kein Rechtsanspruch auf Beibehaltung der Rufnummer. Wenn es der Anbieter dennoch gewährt (was bei der Telekom und den meisten anderen Anbietern die Regel ist), ist es deren freiwillige Kulanzleistung.
    Das rechtliche zur Rufnummernportierung siehe hier.
     
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