1. Liebe Forumsgemeinde,

    aufgrund der Bestimmungen, die sich aus der DSGVO ergeben, müssten umfangreiche Anpassungen am Forum vorgenommen werden, die sich für uns nicht wirtschaftlich abbilden lassen. Daher haben wir uns entschlossen, das Forum in seiner aktuellen Form zu archivieren und online bereit zu stellen, jedoch keine Neuanmeldungen oder neuen Kommentare mehr zuzulassen. So ist sichergestellt, dass das gesammelte Wissen nicht verloren geht, und wir die Seite dennoch DSGVO-konform zur Verfügung stellen können.
    Dies wird in den nächsten Tagen umgesetzt.

    Ich danke allen, die sich in den letzten Jahren für Hilfesuchende und auch für das Forum selbst engagiert haben. Ich bin weiterhin für euch erreichbar unter tti(bei)pcwelt.de.
    Dismiss Notice

Ratgeber: Ebay-Vertipper

Discussion in 'Ihre Meinung zu Artikeln auf pcwelt.de' started by The Undertaker, Apr 29, 2004.

Thread Status:
Not open for further replies.
  1. miramanee

    miramanee Kbyte

    Dann lässt man eben das Porto generell offen und teilt es dem Käufer erst nach Zuschlag mit. Wer kann mir eine Porto- und Logistikpauschale von 100 oder mehr Euros verbieten? Logistik ist das Beschaffungswesen. Wenn ich einen Mercedes für 35.000 Euro beschaffen muss, dann sind diese Kosten gerechtfertigt und ich könnte quasi jeden Artikel für einen symbolischen Euro einstellen. Man muss nur genau überlegen wie man den Verkaufstext formuliert. :D
     
  2. The Undertaker

    The Undertaker Halbes Megabyte

    Solche Fragen ergeben sich immer dann, wenn Dinge getan werden, ohne sich vorher richtig zu informieren. Das Auto von Mercedes Müller-Meier-Schmitz für 'nen Appel un en Ei bekommt man auch nicht, wenn man mit einem Apfel und einem Ei dorthin wandert. Ein Kaufvertrag kommt nur dann zustande, wenn zwei gleichlautende Willenserklärungen abgegeben werden. Wird eine Willenserklärung jedoch abgegeben, die auf einem Irrtum beruht und ohne diesen Irrtum nicht abgegeben worden wäre und man dies auch noch beweisen kann, ist die Willenserklärung nichtig und der Kaufvertrag damit hinfällig. Ein Blick ins BGB kann nicht schaden, bevor man sich als Ebay Mega-Profi-Seller betätigt.
    Aber so ist das eben, vor lauter Dollar-Zeichen in den Augen sieht man halt die kleinen fiesen Fallstricke auf dem Boden nicht und wundert sich dann, wenn's einen lang hinschlägt :D .

    The undertaker
     
  3. RaBerti1

    RaBerti1 Viertel Gigabyte

    Ähem, hüstel...

    ... ohne schuldhaftes Zögern...

    wer schuldlos zögert, darf auch später noch anfechten, wer aber sehenden Auges das Unheil seinen Lauf nehmen läßt, der fechtet eben zu spät und damit nicht wirksam an. Und muß sich dann vom Wägelchen mit triefenden Augen trennen.

    MfG Raberti
     
  4. Nur, um genau zu sein:

    Die Willenserklärung ist keineswegs nichtig! Das würde nämlich bedeuten, dass der Vertrag gar nicht erst zustande kommt (wie es - aber eben falsch - im PC-Welt-Artikel steht). Der Verkäufer müsste dann gar nichts tun. Der Käufer könnte dann klagen, um im Prozess zu erfahren, warum er die Ware nicht bekommt, und dürfte dann die Verfahrenskosten auch noch bezahlen.

    Anfechtung bedeutet, der Verkäufer muss dem Käufer gegenüber erklären, dass er seine Willenserklärung nicht gelten lassen will, weil er irrtümlich etwas erklärt hat, was er nicht wollte. Erst diese Anfechtungserklärung beseitigt die Wirksamkeit des Kaufvertrages.

    Der Unterschied ist nicht nur juristische Erbsenzählerei. Die Anfechtungserklärung muss nämlich unverzüglich, d.h. "ohne schuldloses Zögern" erfolgen. Geschieht dies nicht, kann der Käufer die Ware verlangen, weil der Kaufvertrag wirksam bleibt.
     
Thread Status:
Not open for further replies.

Share This Page