1. Liebe Forumsgemeinde,

    aufgrund der Bestimmungen, die sich aus der DSGVO ergeben, müssten umfangreiche Anpassungen am Forum vorgenommen werden, die sich für uns nicht wirtschaftlich abbilden lassen. Daher haben wir uns entschlossen, das Forum in seiner aktuellen Form zu archivieren und online bereit zu stellen, jedoch keine Neuanmeldungen oder neuen Kommentare mehr zuzulassen. So ist sichergestellt, dass das gesammelte Wissen nicht verloren geht, und wir die Seite dennoch DSGVO-konform zur Verfügung stellen können.
    Dies wird in den nächsten Tagen umgesetzt.

    Ich danke allen, die sich in den letzten Jahren für Hilfesuchende und auch für das Forum selbst engagiert haben. Ich bin weiterhin für euch erreichbar unter tti(bei)pcwelt.de.
    Dismiss Notice

Verweis auf AGB durch Link zulässig

Discussion in 'Ihre Meinung zu Artikeln auf pcwelt.de' started by wildsurfer, Dec 8, 2006.

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  1. wildsurfer

    wildsurfer Kbyte

    Erlaubt Ebay denn Verlinkung, soweit ich weiß nicht.

    Ciao
    Wolfgang
     
  2. RemiK

    RemiK Kbyte

    Sucht mal in einem Laden nach den AGB. Oftmals sind sie sehr versteckt, so dass man danach fragen muss. Dagegen ist es in einem Onlineshop doch wirklich zumutbar, auf einen Link klicken. Gerade, wenn ich häufiger in einem Onlineshop kaufe, reicht mir das einmalige Lesen der AGB. Der Link sollte daher mit einem Datum der letzten Änderung versehen sein.
     
  3. computer2005

    computer2005 Kbyte


    Aber echt. Schau mal bei der Post, so klein, dass du es fast mit einer Lupe lesen musst und dann voll versteckt.

    Aber die Verbraucherschützer übertreiben es und benachteiligen einen gewerblichen Verkäufer grob! Angefangen mit dem Widerrufsrecht bis zur Beweislast usw.
     
  4. wildsurfer

    wildsurfer Kbyte

    Ich sehe das so ähnlich wie du. Der Verbraucherschutz leistet mittlerweile auch nur noch Lobbiearbeit für größere Zielgruppen. Kleinsthändler haben jedoch keine Lobbie und "baden die Errungenschaften" eines übertriebenen Verbraucherschutzes alleine aus.

    Ciao
    Wolfgang
     
  5. computer2005

    computer2005 Kbyte

    Gerichtsurteile lassen kriminelle Machenschaften von Käufern zu.

    Beispiel: Rechung, man darf im Widerrufsrecht nicht benennen, dass man keine Ware ohne Original-Rechnung nimmt.

    Echt super, dann kaufe ich von 100 Verkäufer jeweils 2 Artikel und setze alles ab und widerrufe dann. Wenn der Käufer die Ware zurückgibt, wo liegt das Problem, die Originalrechung zurückzugeben? Eine Kopie kann er sich vlt. machen (wenn er meint, Beweisstücke ausbewahren zu müssen). Ich könnte dies mit Software auch machen. Kopieren und zurücksenden.


    Ich persönlich nehme keine Ware ohne Originalrechnung zurück.
     
  6. kalweit

    kalweit Hüter der Glaskugel

    1) das wäre seitens des Käufers Steuerhinterziehung
    2) Vorsteuer bekommst du nur, wenn deine Firma auf der Rechnung steht
    3) Firmen haben kein Widerrufsrecht

    Ich habe eine ordentliche Buchführung und ein brauchbares Warenwirtschaftssystem. Damit ist es mir egal, was der Kunde mit seiner Rechnung macht.
     
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